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Reisebedingungen

 

1. Reisevertrag

1.1 Eine Reiseanmeldung wird nach Maßgabe der Ausschreibung und mit Zugang verbindlich. Dies gilt auch für telefonische Anmeldungen. Der Rei-severtrag kommt mit Zugang der schriftlichen Reise-be-stä-ti-gung von D.A. Ferntouristik KG (nachfolgend DAF genannt) beim Anmelder zustande.

1.2 Nebenabreden, die dem Inhalt dieser Bestimmungen oder der Lei-stungs--be-schrei-bung nicht entsprechen, bedürfen der Schriftform und einer ausdrücklichen Bestätigung durch DAF.


2. Zahlung

2.1 Mit Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung und Aushändigung des Siche-rungs-scheins werden 20% des Reisepreises, mind. Euro 25,– pro Person als Anzahlung fällig. Entsprechendes gilt für Ferien-wohnungen pro Wohneinheit.

2.2 Geht der Anzahlungsbetrag nicht rechtzeitig ein und wird nach Aufforderung unter Fristsetzung keine Anzahlung geleistet, so ist DAF berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und die Buchung zu stornieren. In diesem Fall erhebt DAF die aus Ziffer 5 ersichtlichen Rück-tritts-kosten (Stornogebühren).

2.3 Die Restzahlung ist 10 Tage vor Reiseantritt ohne nochmalige Aufforderung zu leisten, Zug um Zug gegen Aushändigung der Reisedokumente.

2.4 Bei Anmeldungen ab 28 Tage vor Reiseantritt ist der gesamte Reisepreises sofort mit Erhalt der Reisebest die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 6.1. genannten Gründen abgesagt werden kann.

3. Reisedokumente

Sollten die Reisedokumente dem Anmelder bzw. Reiseteilnehmer wider Erwarten nicht bis spätestens sieben Tage vor Reiseantritt zugegangen sein, hat sich dieser unverzüglich mit DAF in Verbindung zu setzen.

4. Änderungen

Bei vom Reiseteilnehmer veranlassten geringfügigen Änderungen wird von DAF kein Bearbeitungsendgelt erhoben, die Änderung kann auch telefonisch beauftragt werden. Alle darüber hinaus gehenden Änderungensaufträge bedürfen der Schriftform und sind kostenpflichtig.

4.1 Für nicht nur geringfügige Änderungen bis 34 Tage vor Reiseantritt wird je Reise­teil­nehmer ein Bearbeitungsentgelt von Euro 30,– erhoben. Ergeben sich als Folge solcher Änderungsaufträge höhere Bearbeitungs – Kosten oder auch Umbuchungskosten, richten sich diese zunächst nach den Storno- und Änderungskosten wie unter 5.1 – 5.5 an­gegeben. Soll­ten die Kosten einer solchen beauftragten Änderung nicht durch die Storno- bzw. Änderungsgebühren ausgeglichen werden, so gehen etwaige Preis­diffe­ren­zen zu Lasten des Reisenden bzw. Auftraggebers. Bei Ferien­woh­nun­gen entspricht die Höhe des Be­ar­bei­tungs­ent­geltes für Änderungen den Rücktrittskosten gemäß Zif­fer 5.3.

4.2 Von Leistungsänderungen wird DAF den Reiseteilnehmer unverzüglich unterrichten und ihm mit einer Erklärungsfrist von 10 Tagen alternativ kostenlose Um­buchung oder kostenlosen Rücktritt anbieten, sofern die Änderungen nicht lediglich geringfügig sind. Ein Kündi­gungs­recht des Reiseteilnehmers bleibt unberührt.

4.3 Preiserhöhungen nach Abschluss des Reisevertrages sind bis 21 Ta­ge vor Reise­an­tritt aus sachlich berechtigten Gründen (Erhöhung der Be­för­de­rungs­ko­sten, Steuern, Ge­bühren, Abgaben, Wechsel­kurs­ände­run­gen) in dem Umfang mög­lich, wie nachzu­wei­sende Tatsachen dies rechtfertigen. Änderungen des Reise­preises sind unverzüglich zu erklären. Bei Preis­er­hö­hungen über 5 % oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reiseteilnehmer innerhalb von 10 Ta­­gen kostenlos zurücktreten und unverzüglich die Teil­nahme an einer gleichwertigen Reise verlangen, sofern dies möglich ist.

4.4 Aus zwingenden Gründen nicht in Anspruch genommene Lei­stun­gen können zu Teilerstattungen führen, sofern und soweit der Leistungs­träger eine entsprechende Gut­schrift erteilt und hierüber eine gemeinsame Niederschrift bei der Reiseleitung gefertigt wurde. Bei Ferien­wohnungen entfallen Teilerstattungen.

4.5 Bis zum Reisebeginn kann der Reiseteilnehmer sich nach Mitteilung an DAF durch eine andere geeignete Person ersetzen lassen. Das Be­ar­bei­tungsentgelt beträgt vor Ausstellung der Reise­dokumente Euro 30,– pro Namensänderung. Nach bereits erfolgter Erstellung der Reise­unter­lagen ist DAF berechtigt, die entstandenen Mehrkosten zu berechnen, mindestens jedoch Euro 50,– pro Person.

5. Rücktritt seitens des Reiseteilnehmers

Dieser muss im Interesse des Reiseteilnehmers unbedingt unter Bei-fü-gung der Reiseunterlagen schriftlich erfolgen. Die pauschalierten Rücktrittskosten betragen pro Person in Prozent des Gesamtreisepreises:

5.1 Flugpauschalreisen

bis zum 34. Tag vor Reisebeginn 20 % (mind. Euro 51,–)
33. bis 15. Tag vor Reisebeginn 50 %
14. bis 4. Tag vor Reisebeginn 75 %
3. bis 1. Tag vor Reisebeginn 85 %
Bei Nichterscheinen (No Show) bzw. Rücktritt

am Abreisetag und Stornierung nach Reisebeginn 90 %

Bei der Pauschalierung sind die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistung berücksichtigt. Es bleibt dem Reiseteilnehmer unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt keine oder geringere Kosten entstanden sind.

5.2 Kosten wie z.B. VISA-, Telefon- oder Bearbeitungskosten können im Fall einer Stornierung der Reise nicht erstattet werden.

5.3 Rücktrittskosten sind auch dann zu zahlen, wenn der Reise-teil-neh-mer die Reise nicht oder nicht rechtzeitig antritt. Die Bestimmungen über Rücktrittskosten gelten für alle Reisen, soweit nicht für einzelne Aus-schrei-bungen gesonderte Regelungen festgelegt sind.

6. Rücktritt seitens des Reiseveranstalters

6.1 Bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl von 10 Personen ist der Ver-an-stalter berechtigt, die Reise bis 2 Wochen vor Reisebeginn abzusagen. In diesem Fall erhält der Reisende den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Bei fakultativen Ausflügen gelten teilweise Min-dest-teilnehmerzahlen.

6.2 DAF ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, sobald der Reise­teil­nehmer seine eingegangenen Vertragspflichten verletzt.

7. ‑Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

7.1 Wird die Reise infolge höherer Gewalt unvorhersehbar erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann der Reiseteilnehmer als auch DAF den Vertrag kündigen. Bei Kündigung vor Reisebeginn erhält der Reiseteilnehmer den gezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht. DAF kann jedoch für erbrachte Leistungen ein Entgelt verlangen.

7.2 Ergeben sich die genannten Umstände nach Antritt der Reise, kann der Reise­vertrag ebenfalls von beiden Seiten gekündigt werden. In diesem Fall wird DAF die infolge der Aufhebung des Vertrages notwendigen Maßnahmen treffen. Wird der Vertrag aus den vorgenannten Gründen gekündigt, hat DAF einen Ent­schä­di­gungs­anspruch auf erbrachte oder noch zu erbringende Reise­lei­stun­gen. Die Mehrkosten für die Rück­be­för­derung werden von DAF und dem Reise­teilnehmer je zur Hälfte getragen. Im übrigen fallen Mehrkosten dem Reise­teil­nehmer zur Last.

8. Versicherungen

Eine Reiserücktrittskostenversicherung, deren Abschluss die DAF besonders empfiehlt, ist im Reisepreis nicht eingeschlossen. Ein etwaiger Versicherungsvertrag wird erst wirksam mit fristgerechter Zahlung der Prämie.

9. Paß-,Visa- und Gesundheitsbestimmungen

Beachten Sie sorgfältig die gegebenen Hinweise (Stand bei Druck­le­gung) auf Ge­sund­heits­bestimmungen sowie Paß- und Visa- Be­stim­mun­gen für deutsche Staatsbürger in unseren Katalogen, Reise­be­stä­ti­gun­gen und/oder Reise­do­ku­men­ten. Informationen erhalten Sie auch über unsere Reservierungszentrale +49 –(0)30 - 47308910. DAF haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende DAF als Reise­ver­anstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass DAF die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Reisenden, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte, falsche Information von DAF bedingt sind. Sollten Ein­reise­vorschriften einzelner Länder vom Reisenden nicht eingehalten werden, oder sollte ein Visum durch das Ver­schulden des Reisenden nicht rechtzeitig erstellt werden, so dass der Reisende deshalb an der Reise verhindert ist, kann DAF den Reisenden mit den entsprechenden Rück­trittsgebühren belasten. DAF kann hinsichtlich der Pass-, Visa- und Ge­sund­heits­vor­schriften für Reisende, die nicht die deutsche Staats­an­ge­hörigkeit besitzen, keine Ge­währ­leistung übernehmen. Die vorste­hen­den Ausführungen haben insofern nur Gül­tig­keit für deutsche Staats­an­gehörige. Reisegäste ohne deutsche Staats­an­ge­hö­rig­keit wen­den sich bzgl. der gültigen Einreise- und Tran­sit­bestimmungen bitte an das zu­ständige Konsulat. Für weitere Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

10. Andere Veranstalter

Für Leistungen, bei denen DAF nur als Vermittler auftritt, haftet der jew. Veranstalter.

11. Gewährleistung/Schadensersatz

11.1 Abhilfe

Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. DAF kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. DAF kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleichwertige Er­satz­lei­stung erbringt.

11.2 Reisepreisminderung

Der Reisende kann eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den oder die Reisemängel bei dem zuständigen Reiseleiter oder bei DAF unverzüglich anzeigt. Der Reisepreis ist verhältnismäßig herabzusetzen, wobei der Wert der gebuchten Reise und der erbrachten Reise­lei­stungen maßgeblich sind. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängel­anzeige, scheiden Minderungsansprüche aus.

11.3 Kündigung des Vertrages

Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, kann der Reise­teil­neh­mer den Reisepreis mindern oder den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn DAF eine vom Reiseteilnehmer bestimmte Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Eine Frist­stellung entfällt, wenn Abhilfe unmöglich ist oder seitens DAF verweigert wird, oder wenn die Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Inter­esse des Reiseteilnehmers gerechtfertigt ist. Darüber hinaus kann der Reisende Scha­dens­er­satz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, DAF hat den Mangel der Reise nicht zu vertreten. Bei gerechtfertigter Kündigung durch den Reiseteilnehmer kann DAF für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Ent­schä­di­gung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der vertraglichen Reiseleistungen und der wirklichen Reiseleistungen sowie der Gesamt­preis (vgl. § 471 BGB) maßgeblich.

12. Haftung

12.1 Die vertragliche Haftung der DAF für Schäden, die nicht Kör-per-schäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Das gleiche gilt, soweit für den Schaden allein das Verschulden eines Lei-stungs--trägers verantwortlich ist.

12.2 Delikttische Schadensersatzansprüche: Für alle Scha-dens-er-satz-an-sprüche we-gen Sachschäden aus unerlaubter Handlung haftet DAF je Kunde und Reise jeweils bis zu Euro 4.091,–. Liegt der Reisepreis jedoch über Euro 1.364,– gilt die Beschränkung auf den dreifachen Reisepreis. Im übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.

12.3 Sind in internationalen Übereinkommen oder auf solchen beruhende Vor-schrif-ten für Leistungsträger der DAF Haf-tungs-be-schrän-kun-gen vorgesehen, kann sich DAF bei entsprechenden Schadensfällen auf diese berufen.

12.4 DAF haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Lei-stun-gen, die als Fremdleistungen von uns lediglich vermittelt werden (z.B. Konzert-be-suche, Aus-flüge, Mietwagen u.a.). Diese Zusatz/Neben-lei-stun-gen sind in der Aus-schreibung und/oder in der Reisebestätigung deutlich als Fremd-leistung gekennzeichnet.

12.5 Bei Flugreisen finden die jeweils gültigen Allgemeinen und besonderen Be-för-de-rungsbedingungen des ausführenden Luftfrachtführers Anwendung.

12.6 Soweit DAF die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zukommt, regelt sich die Haftung nach den einschlägigen Bestimmungen des Luft-ver-kehrs-gesetzes in Verbindung mit den internationalen Ab-kom-men von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Ver-ein-ba-rung. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luft-fracht-führers für Tod oder Körper-ver-letzung sowie für Verluste und Be-schä-di-gungen von Gepäck.

12.7 Sofern DAF bei Schiffsreisen die Stellung eines Beförderers zukommt, regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Handels-ge-setz-buches und des Binnen-schiff-fahrt-gesetzes.

13. Mitwirkungspflicht

13.1 Der Reiseteilnehmer ist verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der ört-lichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reiseteilnehmer schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein An-spruch auf Minderung nicht ein.

13.2 Bei Ferienwohnungen sind etwaige Beanstandungen unverzüglich dem Ver-mie-ter bzw. seinem Beauftragten anzuzeigen. Notfalls muss der Reise-teil-nehmer nicht behobene Mängel der DAF unverzüglich anzeigen.

13.3 Sofern bei Flügen Gepäck verloren geht oder beschädigt wird, muss der Reise-teil-nehmer innerhalb von 24 Stunden an Ort und Stelle Scha-dens-anzeige bei der Flug-ge-sellschaft erstatten. Bei fehlender Schadensanzeige kommen An-sprüche nicht in Betracht.

14. Behandlung von Beanstandungen

Ausschlussfristen für Ansprüche und Verjährung

14.1 Ist einem Mangel ganz oder teilweise nicht abgeholfen worden, ist zusammen mit der Reiseleitung eine Niederschrift zu erstellen. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reise-teil-neh-mer innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber DAF geltend zu machen. Dies muss in jedem Fall schrift-lich erfolgen.

14.2 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise verjähren sechs Monate nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende.

15. Sonstige Bestimmungen und Vereinbarungen

Diese Bedingungen gelten, soweit nicht in den einzelnen Reiseverträgen individuelle Vereinbarungen getroffen werden.

15.1 Die der DAF zur Verfügung gestellten Daten werden im Rahmen der Zweck-be-stim-mung des Vertrages EDV-mäßig verarbeitet, gespeichert und weitergegeben. Personenbezogene Daten werden entsprechend dem Bundes-datenschutz geschützt.

15.2 Offensichtliche Druck- und Rechenfehler berechtigen DAF zur Anfechtung des Reisevertrages.

15.3 Gerichtsstand für Klagen gegen D.A. Ferntouristik KG ist Berlin.

15.4 Die vorstehenden Bestimmungen haben nur Gültigkeit, sofern nach Druck-le-gung inkrafttretende gesetzliche Vorschriften keine anderen Regelungen vorsehen.

15.5 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Un-wirk-sam-keit des gesamten Reisevertrages zur Folge.



Reiseveranstalter:
D.A. Ferntouristik KG
Binzstrasse 11
13189 Berlin
Registergericht Amtsgericht Charlottenburg · HRA NR.: 32684
Geschäftsführer: Alexander Sieland-Geisler


Stand: 11.Juli 2011

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