Reisebedingungen
1. Reisevertrag
1.1 Eine
Reiseanmeldung wird nach Maßgabe der Ausschreibung und mit Zugang
verbindlich. Dies gilt auch für telefonische Anmeldungen. Der
Rei-severtrag kommt mit Zugang der schriftlichen Reise-be-stä-ti-gung
von D.A. Ferntouristik KG (nachfolgend DAF genannt) beim Anmelder
zustande.
1.2 Nebenabreden,
die dem Inhalt dieser Bestimmungen oder der Lei-stungs--be-schrei-bung
nicht entsprechen, bedürfen der Schriftform und einer ausdrücklichen
Bestätigung durch DAF.
2. Zahlung
2.1 Mit
Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung und Aushändigung des
Siche-rungs-scheins werden 20% des Reisepreises, mind. Euro 25,– pro
Person als Anzahlung fällig. Entsprechendes gilt für Ferien-wohnungen
pro Wohneinheit.
2.2 Geht
der Anzahlungsbetrag nicht rechtzeitig ein und wird nach Aufforderung
unter Fristsetzung keine Anzahlung geleistet, so ist DAF berechtigt,
den Vertrag fristlos zu kündigen und die Buchung zu stornieren. In
diesem Fall erhebt DAF die aus Ziffer 5 ersichtlichen
Rück-tritts-kosten (Stornogebühren).
2.3 Die
Restzahlung ist 10 Tage vor Reiseantritt ohne nochmalige Aufforderung
zu leisten, Zug um Zug gegen Aushändigung der Reisedokumente.
2.4 Bei
Anmeldungen ab 34 Tage vor Reiseantritt ist die Zahlung des gesamten
Reisepreises sofort mit Erhalt der Reisebestätigung fällig.
3. Reisedokumente
Sollten
die Reisedokumente dem Anmelder bzw. Reiseteilnehmer wider Erwarten
nicht bis spätestens sieben Tage vor Reiseantritt zugegangen sein, hat
sich dieser unverzüglich mit DAF in Verbindung zu setzen.
4. Änderungen
Bei
vom Reiseteilnehmer veranlassten geringfügigen Änderungen wird von DAF
kein Bearbeitungsendgelt erhoben, die Änderung kann auch telefonisch
beauftragt werden. Alle darüber hinaus gehenden Änderungensaufträge
bedürfen der Schriftform und sind kostenpflichtig.
4.1 Für
nicht nur geringfügige Änderungen bis 34 Tage vor Reiseantritt wird je
Reiseteilnehmer ein Bearbeitungsentgelt von Euro 30,– erhoben.
Ergeben sich als Folge solcher Änderungsaufträge höhere Bearbeitungs –
Kosten oder auch Umbuchungskosten, richten sich diese zunächst nach den
Storno- und Änderungskosten wie unter 5.1 – 5.5 angegeben. Sollten
die Kosten einer solchen beauftragten Änderung nicht durch die Storno-
bzw. Änderungsgebühren ausgeglichen werden, so gehen etwaige
Preisdifferenzen zu Lasten des Reisenden bzw. Auftraggebers. Bei
Ferienwohnungen entspricht die Höhe des Bearbeitungsentgeltes
für Änderungen den Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.3.
4.2 Von
Leistungsänderungen wird DAF den Reiseteilnehmer unverzüglich
unterrichten und ihm mit einer Erklärungsfrist von 10 Tagen alternativ
kostenlose Umbuchung oder kostenlosen Rücktritt anbieten, sofern die
Änderungen nicht lediglich geringfügig sind. Ein Kündigungsrecht des
Reiseteilnehmers bleibt unberührt.
4.3 Preiserhöhungen
nach Abschluss des Reisevertrages sind bis 21 Tage vor Reiseantritt
aus sachlich berechtigten Gründen (Erhöhung der
Beförderungskosten, Steuern, Gebühren, Abgaben,
Wechselkursänderungen) in dem Umfang möglich, wie nachzuweisende
Tatsachen dies rechtfertigen. Änderungen des Reisepreises sind
unverzüglich zu erklären. Bei Preiserhöhungen über 5 % oder im Fall
einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der
Reiseteilnehmer innerhalb von 10 Tagen kostenlos zurücktreten und
unverzüglich die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise verlangen,
sofern dies möglich ist.
4.4 Aus
zwingenden Gründen nicht in Anspruch genommene Leistungen können zu
Teilerstattungen führen, sofern und soweit der Leistungsträger eine
entsprechende Gutschrift erteilt und hierüber eine gemeinsame
Niederschrift bei der Reiseleitung gefertigt wurde. Bei
Ferienwohnungen entfallen Teilerstattungen.
4.5 Bis
zum Reisebeginn kann der Reiseteilnehmer sich nach Mitteilung an DAF
durch eine andere geeignete Person ersetzen lassen. Das
Bearbeitungsentgelt beträgt vor Ausstellung der Reisedokumente Euro
30,– pro Namensänderung. Nach bereits erfolgter Erstellung der
Reiseunterlagen ist DAF berechtigt, die entstandenen Mehrkosten zu
berechnen, mindestens jedoch Euro 50,– pro Person.
5. Rücktritt seitens des Reiseteilnehmers
Dieser
muss im Interesse des Reiseteilnehmers unbedingt unter Bei-fü-gung der
Reiseunterlagen schriftlich erfolgen. Die pauschalierten
Rücktrittskosten betragen pro Person in Prozent des Gesamtreisepreises:
5.1 Flugpauschalreisen
bis zum 34. Tag vor Reisebeginn 20 % (mind. Euro 51,–)
33. bis 15. Tag vor Reisebeginn 50 %
14. bis 4. Tag vor Reisebeginn 75 %
3. bis 1. Tag vor Reisebeginn 85 %
Bei Nichterscheinen (No Show) bzw. Rücktritt
am Abreisetag und Stornierung nach Reisebeginn 90 %
Bei
der Pauschalierung sind die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die
mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistung berücksichtigt. Es
bleibt dem Reiseteilnehmer unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im
Zusammenhang mit dem Rücktritt keine oder geringere Kosten entstanden
sind.
5.2 Kosten wie z.B. VISA-, Telefon- oder Bearbeitungskosten können im Fall einer Stornierung der Reise nicht erstattet werden.
5.3
Rücktrittskosten sind auch dann zu zahlen, wenn der Reise-teil-neh-mer
die Reise nicht oder nicht rechtzeitig antritt. Die Bestimmungen über
Rücktrittskosten gelten für alle Reisen, soweit nicht für einzelne
Aus-schrei-bungen gesonderte Regelungen festgelegt sind.
6. Rücktritt seitens des Reiseveranstalters
6.1Â Bei
Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl von 10 Personen ist der
Ver-an-stalter berechtigt, die Reise bis 2 Wochen vor Reisebeginn
abzusagen. In diesem Fall erhält der Reisende den eingezahlten
Reisepreis unverzüglich zurück. Bei fakultativen Ausflügen gelten
teilweise Min-dest-teilnehmerzahlen.
6.2 DAF
ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, sobald der
Reiseteilnehmer seine eingegangenen Vertragspflichten verletzt.
7. ‑Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
7.1 Wird
die Reise infolge höherer Gewalt unvorhersehbar erheblich erschwert,
gefährdet oder beeinträchtigt, so kann der Reiseteilnehmer als auch DAF
den Vertrag kündigen. Bei Kündigung vor Reisebeginn erhält der
Reiseteilnehmer den gezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Ein
weitergehender Anspruch besteht nicht. DAF kann jedoch für erbrachte
Leistungen ein Entgelt verlangen.
7.2 Ergeben
sich die genannten Umstände nach Antritt der Reise, kann der
Reisevertrag ebenfalls von beiden Seiten gekündigt werden. In diesem
Fall wird DAF die infolge der Aufhebung des Vertrages notwendigen
Maßnahmen treffen. Wird der Vertrag aus den vorgenannten Gründen
gekündigt, hat DAF einen Entschädigungsanspruch auf erbrachte oder
noch zu erbringende Reiseleistungen. Die Mehrkosten für die
Rückbeförderung werden von DAF und dem Reiseteilnehmer je zur
Hälfte getragen. Im übrigen fallen Mehrkosten dem Reiseteilnehmer zur
Last.
8. Versicherungen
Eine
Reiserücktrittskostenversicherung, deren Abschluss die DAF besonders
empfiehlt, ist im Reisepreis nicht eingeschlossen. Ein etwaiger
Versicherungsvertrag wird erst wirksam mit fristgerechter Zahlung der
Prämie.
9. Paß-,Visa- und Gesundheitsbestimmungen
Beachten
Sie sorgfältig die gegebenen Hinweise (Stand bei Drucklegung) auf
Gesundheitsbestimmungen sowie Paß- und Visa- Bestimmungen für
deutsche Staatsbürger in unseren Katalogen, Reisebestätigungen
und/oder Reisedokumenten. Informationen erhalten Sie auch über
unsere Reservierungszentrale +49 –(0)30 - 47308910. DAF haftet nicht
für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch
die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende DAF als
Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass
DAF die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die
Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften
selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung
dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Reisenden,
ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte, falsche Information von
DAF bedingt sind. Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom
Reisenden nicht eingehalten werden, oder sollte ein Visum durch das
Verschulden des Reisenden nicht rechtzeitig erstellt werden, so dass
der Reisende deshalb an der Reise verhindert ist, kann DAF den
Reisenden mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten. DAF kann
hinsichtlich der Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften für
Reisende, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, keine
Gewährleistung übernehmen. Die vorstehenden Ausführungen haben
insofern nur Gültigkeit für deutsche Staatsangehörige. Reisegäste
ohne deutsche Staatsangehörigkeit wenden sich bzgl. der gültigen
Einreise- und Transitbestimmungen bitte an das zuständige Konsulat.
Für weitere Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
10. Andere Veranstalter
Für Leistungen, bei denen DAF nur als Vermittler auftritt, haftet der jew. Veranstalter.
11. Gewährleistung/Schadensersatz
11.1 Abhilfe
Wird
die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe
verlangen. DAF kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. DAF kann auch in der Weise
Abhilfe schaffen, dass sie eine gleichwertige Ersatzleistung
erbringt.
11.2 Reisepreisminderung
Der
Reisende kann eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den
oder die Reisemängel bei dem zuständigen Reiseleiter oder bei DAF
unverzüglich anzeigt. Der Reisepreis ist verhältnismäßig herabzusetzen,
wobei der Wert der gebuchten Reise und der erbrachten Reiseleistungen
maßgeblich sind. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige,
scheiden Minderungsansprüche aus.
11.3 Kündigung des Vertrages
Wird
die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, kann der
Reiseteilnehmer den Reisepreis mindern oder den Vertrag kündigen.
Die Kündigung ist erst zulässig, wenn DAF eine vom Reiseteilnehmer
bestimmte Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Eine
Friststellung entfällt, wenn Abhilfe unmöglich ist oder seitens DAF
verweigert wird, oder wenn die Kündigung des Vertrages durch ein
besonderes Interesse des Reiseteilnehmers gerechtfertigt ist. Darüber
hinaus kann der Reisende Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen, es sei denn, DAF hat den Mangel der Reise nicht zu
vertreten. Bei gerechtfertigter Kündigung durch den Reiseteilnehmer
kann DAF für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu
erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren
Berechnung sind der Wert der vertraglichen Reiseleistungen und der
wirklichen Reiseleistungen sowie der Gesamtpreis (vgl. § 471 BGB)
maßgeblich.
12. Haftung
12.1 Die
vertragliche Haftung der DAF für Schäden, die nicht Kör-per-schäden
sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden
nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Das gleiche
gilt, soweit für den Schaden allein das Verschulden eines
Lei-stungs--trägers verantwortlich ist.
12.2 Delikttische
Schadensersatzansprüche: Für alle Scha-dens-er-satz-an-sprüche we-gen
Sachschäden aus unerlaubter Handlung haftet DAF je Kunde und Reise
jeweils bis zu Euro 4.091,–. Liegt der Reisepreis jedoch über Euro
1.364,– gilt die Beschränkung auf den dreifachen Reisepreis. Im übrigen
gelten die gesetzlichen Regelungen.
12.3 Sind
in internationalen Übereinkommen oder auf solchen beruhende
Vor-schrif-ten für Leistungsträger der DAF Haf-tungs-be-schrän-kun-gen
vorgesehen, kann sich DAF bei entsprechenden Schadensfällen auf diese
berufen.
12.4 DAF
haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Lei-stun-gen,
die als Fremdleistungen von uns lediglich vermittelt werden (z.B.
Konzert-be-suche, Aus-flüge, Mietwagen u.a.). Diese
Zusatz/Neben-lei-stun-gen sind in der Aus-schreibung und/oder in der
Reisebestätigung deutlich als Fremd-leistung gekennzeichnet.
12.5 Bei
Flugreisen finden die jeweils gültigen Allgemeinen und besonderen
Be-för-de-rungsbedingungen des ausführenden Luftfrachtführers Anwendung.
12.6 Soweit
DAF die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zukommt, regelt
sich die Haftung nach den einschlägigen Bestimmungen des
Luft-ver-kehrs-gesetzes in Verbindung mit den internationalen
Ab-kom-men von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer
Ver-ein-ba-rung. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung
des Luft-fracht-führers für Tod oder Körper-ver-letzung sowie für
Verluste und Be-schä-di-gungen von Gepäck.
12.7 Sofern
DAF bei Schiffsreisen die Stellung eines Beförderers zukommt, regelt
sich die Haftung nach den Bestimmungen des Handels-ge-setz-buches und
des Binnen-schiff-fahrt-gesetzes.
13. Mitwirkungspflicht
13.1 Der
Reiseteilnehmer ist verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der
ört-lichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt,
für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der
Reiseteilnehmer schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein
An-spruch auf Minderung nicht ein.
13.2 Bei
Ferienwohnungen sind etwaige Beanstandungen unverzüglich dem
Ver-mie-ter bzw. seinem Beauftragten anzuzeigen. Notfalls muss der
Reise-teil-nehmer nicht behobene Mängel der DAF unverzüglich anzeigen.
13.3 Sofern
bei Flügen Gepäck verloren geht oder beschädigt wird, muss der
Reise-teil-nehmer innerhalb von 24 Stunden an Ort und Stelle
Scha-dens-anzeige bei der Flug-ge-sellschaft erstatten. Bei fehlender
Schadensanzeige kommen An-sprüche nicht in Betracht.
14. Behandlung von Beanstandungen
Ausschlussfristen für Ansprüche und Verjährung
14.1 Ist
einem Mangel ganz oder teilweise nicht abgeholfen worden, ist zusammen
mit der Reiseleitung eine Niederschrift zu erstellen. Ansprüche wegen
nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reise-teil-neh-mer
innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der
Reise gegenüber DAF geltend zu machen. Dies muss in jedem Fall
schrift-lich erfolgen.
14.2 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise verjähren sechs Monate nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende.
15. Sonstige Bestimmungen und Vereinbarungen
Diese Bedingungen gelten, soweit nicht in den einzelnen Reiseverträgen individuelle Vereinbarungen getroffen werden.
15.1 Die
der DAF zur Verfügung gestellten Daten werden im Rahmen der
Zweck-be-stim-mung des Vertrages EDV-mäßig verarbeitet, gespeichert und
weitergegeben. Personenbezogene Daten werden entsprechend dem
Bundes-datenschutz geschützt.
15.2 Offensichtliche Druck- und Rechenfehler berechtigen DAF zur Anfechtung des Reisevertrages.
15.3 Gerichtsstand für Klagen gegen D.A. Ferntouristik KG ist Berlin.
15.4 Die
vorstehenden Bestimmungen haben nur Gültigkeit, sofern nach
Druck-le-gung inkrafttretende gesetzliche Vorschriften keine anderen
Regelungen vorsehen.
15.5 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Un-wirk-sam-keit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
Reiseveranstalter:
D.A. Ferntouristik KG
Binzstrasse 11
13189 Berlin
Registergericht Amtsgericht Charlottenburg · HRA NR.: 32684
Geschäftsführer: Alexander Sieland-Geisler
Stand: August 2006